Sonderinformation - Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)


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Während der kalten Jahreszeit ist der Krankenstand in Unternehmen meistens recht hoch.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Vorlage einer Papierbescheinigung (gelber Zettel) durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht mehr vorgesehen. Arbeitgeber sind jetzt gesetzlich verpflichtet die AU-Bescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Ihre Mandanten erwarten zu diesem neuen, digitalisierten Verfahren verständliche Informationen und die Unterstützung Ihres Steuerberaters/ Ihrer Steuerberaterin, denn sie müssen in geeigneter Form ihre Arbeitnehmer informieren und sich mit Ihnen organisatorisch neu abstimmen, wenn Sie in der Kanzlei die lohnabrechnende Stelle sind.

Worauf Arbeitgeber und Personalsachbearbeiter jetzt achten müssen haben wir in einem informativen Dokument für Sie zusammengestellt.

Die Sonderinformation beinhaltet u. a. folgende Themen:

  • Von der Krankmeldung bis zum Abruf
  • Betroffene Mitarbeiter und Ausnahmen
  • Organisatorische Vorbereitungen und Hinweise für Arbeitgeber
  • Hinweise zum eAU-Abruf im Unternehmen bei Selbstbuchern
  • Musterschreiben Mandanten

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