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Eilantrag einer ungeimpften Sekretärin gegen Betretungs- und Tätigkeitsverbot


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Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden.
Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Juni 2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, aufgrund der geltenden, bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen müssen. Einen solchen hatte die Antragstellerin ihrem Arbeitgeber aber nicht vorgelegt.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht hinsichtlich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war.
Aktenzeichen: 13 B 859/22 (I. Instanz VG Gelsenkirchen 2 L 820/22)
Quelle: Justiz NRW

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