18.03.2024 | Unternehmensführung
Fachkräfte können schneller in Deutschland arbeiten
Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das ab dem 1. November 2023 schrittweise in Kraft tritt, wurden die Einwanderungsbedingungen für Fachkräfte aus Drittstaaten deutlich erleichtert.
Keine Vorrangprüfung mehr
Bisher musste bei der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten geprüft werden, ob nicht auch ein Deutscher oder EU-Bürger für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Vorrangprüfung entfällt nun.
Keine Sprachkenntnisse erforderlich
Bisher mussten Fachkräfte aus Drittstaaten bei der Einwanderung nachweisen, dass sie über ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch verfügen. Dieser Nachweis ist nun nicht mehr erforderlich.
Verkürzung der Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse wird beschleunigt. So können Fachkräfte aus Drittstaaten nun bereits in Deutschland arbeiten, während das Anerkennungsverfahren noch läuft.
Neu ab März 2024
Wer an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, kann dafür einreisen und künftig bis zu maximal 3 Jahre bleiben. Gleichzeitig kann die angehende Fachkraft eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Wenn die zuständige Stelle im Anerkennungs- verfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlägt, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben.
Neu ab Juni 2024
Personen aus Drittstaaten können künftig mit der neuen Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Denn Fachkräfte mit voller Anerkennung erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. Alle anderen müssen einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss nachweisen. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer möglich. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens 6 Punkte gemäß einem Punktesystem erreicht werden. Punkte werden u. a. für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter vergeben. Auch hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Fachkräfte mit teilweiser Anerkennung erhalten hierfür 4 Punkte.
Die Westbalkanregelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.
Ähnliche Artikel
- Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
- Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem Gesellschafter
- Hybride und virtuelle Vereinssitzungen künftig einfacher möglich
- Verbrauch des Selbsthilferechts
- Sorgfalt in der Lieferkette – BAFA gibt Hilfestellung für Analyse und Dokumentation
- Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen von Unternehmen bereits rückwirkend zum 1. Januar 2023
- Neue Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften – Erleichterungen beim Jahresabschluss
- Berichtspflicht für Nachhaltigkeit und Transformationsprozesse: Herausforderungen und Lösungen für kleine und mittelständische Unternehmen
- Wichtige Informationen zur Lkw-Maut seit 1. Juli 2024 für Unternehmer
- Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen