03.04.2025 | Immobilien und Steuern
Versagung der Steuerbegünstigung bei Übertragung von inländischem Betriebsvermögen
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist unter anderem, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks einheitlich zu einem Zeitpunkt zusammen mit dem übrigen Betriebsvermögen erfolgt.
Im Urteilsfall vom 14. Juni 2023 - 4 K 1481/22 kam die steuerliche Begünstigung aufgrund einer missglückten vertraglichen Gestaltung nicht zur Anwendung. Infolgedessen fiel teilweise Schenkungsteuer an.
Im Streitfall wurden ein ruhender Gaststättenbetrieb einschließlich Betriebsgrundstück unentgeltlich übertragen. Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks wurde bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrags am 19. Juli 2017 eine Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und bewilligt. Für die isolierte Schenkung des Betriebsgrundstücks konnte die Begünstigung nach §§ 13a ff. ErbStG nicht beansprucht werden.
Zusammenfassend lässt sich aus dem Urteilsfall festhalten, dass die Übertragung eines Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe zur Versagung der Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG und § 13b ErbStG führt.
Erfolgt die Übertragung des Betriebs zwar im gleichen notariellen Vertrag, aber ausdrücklich mit Wirkung erst für einen späteren Zeitpunkt, so liegt mangels zeitgleicher Übertragung von Grundstück und Gewerbebetrieb keine einheitliche Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen (Grundstück mit Gaststätte) vor, sondern hinsichtlich des Grundstücks eine nicht begünstigte Grundstücksschenkung.
Quelle: FG München, Urteil v. 14.6.2023 - 4 K 1481/22
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