06.03.2025 | Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz

Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat einen Anspruch auf Kindergeld, wenn es bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist oder für einen Beruf ausgebildet wird.
Ein Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens 10 Wochenstunden umfasst.
Im Streitfall wurde für eine Tochter nachträglich das Kindergeld für November 2023 bis März 2024 aufgehoben, da der Anspruch auf Kindergeld für die Tochter für diesen Zeitraum nicht mehr nachgewiesen sei. Die Tochter strebe zum 1. Oktober 2024 ein Studium in den Niederlanden an. Als vorbereitende Maßnahme dafür besucht sie einen niederländischen Sprachkurs, jedoch unter 10 Wochenstunden.
Auch die Tatsache, dass die Tochter sich nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauffolgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat, begründet keinen Kindergeldanspruch. Das Warten auf einen Studienplatz reicht für die Kindergeldberücksichtigung nicht aus.
Quelle: FG Bremen, Urteil v. 10.12.2024, 2 K 92/24
Ähnliche Artikel
- Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
- So werden Eigenbelege steuerlich anerkannt
- Begünstigungszeitraum beginnt in der Regel mit Tod des Erblassers
- Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein
- Erhalt der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
- Unwirksame Testamente können erbschaftsteuerlich anerkannt werden
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
- Aufzeichnungspflichten bei häuslichem Arbeitszimmer
- Anreize zum Arbeiten schaffen: Diskussion über Rentenaufschubprämie